
Die Organisation des Seerettungsdienstes richtet sich nach der Vereinbarung mit |
| In Anwendung von Artikel 13 der Schiffahrtsverordnung des Kantons St.Gallen übertragen die
Ufergemeinden den Seerettungsdienst
der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft, Sektion Rorschach. Gemäss Art. 17 der Schiffahrtsverordnung vom 25. April 1980, werden den aus Seenot geretteten Personen in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachten und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben. Die Kosten der Bergung von Sachen können dem Eigentümer auferlegt werden. Die Aufsichtskommission des Seerettungs-dienstes hat für die Verrechnung dieser Bergungskosten einen Tarif verabschiedet und in Kraft gesetzt. |
Die gültigen Tarife ab 01.01.2009 sind wie folgt: |
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| Aktualisiert am 26. Januar 2012 | Statuten | web by montagner engineering |
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